ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Theaterklause Brandenburg (im Folgenden „Theaterklause“; vertreten durch den Inhaber René Kolldehoff) und deren Kunden bzw. Gästen.
2. Die AGB der Theaterklause gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als die Theaterklause Brandenburg ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich z.B. E- Mail oder Brief) zugestimmt hat.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung der Theaterklause in Schrittform maßgebend.
Catering, Partyservice & Feiern in der Theaterklause
§ 2 Definition Catering, Partyservice & Feiern in der Theaterklause
1. Als Catering wird eine Leistung bezeichnet, sobald eine Veranstaltung Außerhaus von Beginn bis Ende durch die Theaterklause betreut wird.
2. Als Partyservice wird eine Leistung bezeichnet, wenn die Theaterklause für eine Veranstaltung Speisen, Getränke oder Equipment lediglich bereitstellt. Hierunter fallen Buffetabholungen oder -lieferungen, Equipment-Verleih oder Getränkebestellungen auf Kommission.
3. Als Feier in der Theaterklause wird eine Leistung bezeichnet, sobald ein Kunde seine Veranstaltung (z.B. Hochzeiten, Geburtstage oder Firmenfeiern) in den Räumlichkeiten der Theaterklause abhält und dafür ein individuelles Buffet bzw. Menü oder Programm (z.B. Auftritt von Künstlern) mit der Theaterklause vereinbart wurde.
§ 3 Vertragsschluss
1. Alle Angebote der Theaterklause sind freibleibend und unverbindlich
2. Der Auftrag eines Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, worauf eine Annahme durch die Theaterklause durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in schriftlicher Form erfolgt. In der Auftragsbestätigung der Theaterklause ist eine verbindliche Annahme zu sehen. Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen.
3. Nach Auftragsbestätigung durch die Theaterklause sind die vom Kunden gewünschten Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien möglich.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Die Auftragsbestätigung der Theaterklause enthält einen vorkalkulierten Gesamtpreis. Der Preis gilt für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Erhöht sich nach Vertragsschluss der tatsächliche Leistungsumfang, so werden die im Vergleich zur Auftragsbestätigung zusätzlichen Leistungen nach der zum Zeitpunkt des erneuten Vertragsschlusses gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
2. Die Endabrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlich erbrachten Leistungsumfangs. Sie versteht sich im kaufmännischen Verkehr zuzüglich und im privaten Verkehr inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der endabgerechnete Betrag ist sofort mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlbar ist der Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Zahlt der Kunde nicht innerhalb dieser Zahlungsfrist, gerät er mit dem ausstehenden Betrag in Verzug.
3. Der Kunde hat zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Anzahlung in Höhe von 50 % des in der Auftragsbestätigung vorkalkulierten Gesamtpreises an die Theaterklause zu bezahlen. Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn weniger als zwei Wochen, ist die Anzahlung unverzüglich nach Vertragsschluss zu leisten.
4. Zahlungen, einschließlich der Anzahlung gemäß § 3.3, sind auf das von der Theaterklause in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten.
§ 5 Preisanpassungen
1. Steigen nach Vertragsschluss (Zugang der Auftragsbestätigung) die Einkaufspreise für die bei der Veranstaltung benötigten Lebensmittel oder Getränke, die Preise für anzumietendes Equipment, die Löhne für benötigtes Personal oder externe Dienstleister im Vergleich zu den der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Preisen und beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Veranstaltungsbeginn mehr als 6 Monate, so ist die Theaterklause berechtigt, dem Kunden die sich aus den Preissteigerungen ergebenden Mehrkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen.
§ 6 Ausführung der Leistungen
1. Die Theaterklause kann die von ihr angebotene Ware, soweit diese saisonal bedingten Verfügbarkeits- und Qualitätsschwankungen unterliegt (z.B. Obst und Gemüse), durch gleichwertige Ware ohne Preisänderung ersetzen. Einer Ankündigung gegenüber dem Kunden bedarf die Ersetzung nur, wenn es sich um eine nicht unerhebliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Bestellung handelt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Ersetzung durch eine gleichwertige Ware nicht möglich ist.
2. Gehört zum Leistungsumfang der Theaterklause ein Buffet oder Ähnliches, entscheiden allein die Mitarbeiter der Theaterklause oder deren Erfüllungsgehilfen vor Ort, wie lange das Buffet bzw. einzelne Bestandteile aufgebaut bleiben und wann es wegen drohender mikrobiologischer Veränderungen der angebotenen Speisen abgebaut werden muss. In der Regel wird dies nach 3 bis 3,5 Stunden der Fall sein; bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen gegebenenfalls auch früher.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
1. Die Theaterklause nimmt nach Schluss der Veranstaltung alle bereitgestellten, nicht verzehrten Speisen mit, um diese fachgerecht zu entsorgen. Überlässt die Theaterklause dem Kunden auf dessen Wunsch Speisen nach Schluss der Veranstaltung, übernimmt die Theaterklause für die Qualität und Beschaffenheit dieser Speisen nach Schluss der Veranstaltung keine weitere Gewähr. Der Verzehr dieser Speisen durch den Kunden oder Dritte erfolgt daher auf eigene Gefahr. Hierauf wird die Theaterklause den Kunden bei Überlassung der Speisen hinweisen; übernimmt der Kunde die Speisen nach entsprechendem Hinweis der Theaterklause, ist die Haftung der Theaterklause für alle aus dem Verzehr dieser Speisen resultierenden Schäden durch Individualvereinbarung – außer bei Vorsatz der Theaterklause – ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
2. Das unter §7.1 Geregelte gilt bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, mit der Maßgabe, dass täglich nach Veranstaltungsende ein Schluss der Veranstaltung im Sinne von § 7.1 anzunehmen ist.
3. Bei Leistungen des Partyservice hat der Kunde bei Übergabe der Leistung (Speisen, Getränke bzw. Equipment) diese auf mögliche Mängel, Schäden bzw. Fehlmengen zu kontrollieren. Für Reklamationen nach Überlassung des Leistungsgegenstands übernimmt die Theaterklause keine Haftung (vgl. §7.1). Es können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
4. Nicht verzehrte Speisen und Getränke, die von der Theaterklause als Reserve am Veranstaltungsort vorgehalten wurden, um einen möglichen Mehrbedarf der vereinbarten Anzahl an Personen zu decken, werden dem Kunden nach Schluss der Veranstaltung in keinem Fall überlassen, auch nicht auf Wunsch. Diese unverbrauchten Reservespeisen und -getränke bleiben stets im Eigentum der Theaterklause. Der Kunde hat keine Herausgabe- oder Zurückbehaltungsansprüche bezüglich dieser unverbrauchten Reservespeisen und -getränke.
5. Bei nicht vertragsgemäßer Leistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
6. Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.
7. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. seiner Gäste haftet die Theaterklause für jedes Verschulden, welches durch eine Leistung der Theaterklause verursacht wurde. Dies gilt auch bei sonstigen Schäden, wenn wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In allen anderen Fällen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Rückgabe nicht verbrauchbarer Gegenstände
1. Die von der Theaterklause dem Kunden zur Verfügung gestellten nicht verbrauchbaren Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Sonnenschirme, Tische, etc.) sind unverzüglich nach Veranstaltungsende in ordnungsgemäßem Zustand an die Theaterklause zurückzugeben. Die Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser Gegenstände bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Kunden nicht zu.
§ 9 Stornobedingungen
1. Der Kunde kann bis zur vollständigen Erbringung der Leistungen den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Kündigt der Kunde ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, so ist die Theaterklause berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; die Theaterklause muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Abweichend von § 648 S. 3 BGB wird vermutet, dass der Theaterklause die folgenden Prozentsätze der vereinbarten Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfällt, zustehen:
a. Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 3 Monate vor der Veranstaltung: 35 %
b. Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung: 70 %
c. Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung: 85 %
d. Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 3 Tage vor der Veranstaltung: 95 %
Dem Kunden bleibt die Möglichkeit, höhere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen; der Theaterklause bleibt die Möglichkeit, niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerb darzulegen. Die Beweislast für die von ihm behauptete Höhe der ersparten Aufwendungen oder den anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb trägt – wie gesetzlich vorgesehen – in jedem Fall der Kunde.
Veranstaltungen der Theaterklause & Brunch
§ 10 Information zu Karten
1. Alle Informationen zu Terminen, Anfangszeiten und Eintrittspreisen aller Veranstaltungen und des Brunchs sind ausschließlich auf der Webseite oder den Social-Media-Kanälen der Theaterklause ersichtlich. Für Angaben auf anderen Plattformen oder in anderen Veröffentlichungen übernimmt die Theaterklause keine Gewähr, sofern diese andere Veröffentlichung nicht auf der Webseite der Theaterklause selbst verlinkt ist.
2. Eintrittskarten können direkt in der Theaterklause, durch Rechnungsstellung durch die Theaterklause oder über die Ticketplattform Eventfrog erworben werden. Die Theaterklause übernimmt ausschließlich für Angebote auf Eventfrog Gewähr, die auf der Webseite der Theaterklause verlinkt sind.
3. Erfolgt die Bezahlung für reservierte bzw. erworbene Plätze nicht innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Reservierung bzw. des Erwerbs, werden diese für den Weiterverkauf freigegeben. Abweichende oder ergänzende Regelungen für den Kartenverkauf bleiben vorbehalten und werden auf der Webseite der Theaterklause veröffentlicht. Regelungen für den Kartenverkauf bleiben vorbehalten und werden auf der Webseite der Theaterklause veröffentlicht.
§ 11 Kartenrückgabe
1. Die Theaterklause ist nicht verpflichtet, verkaufte Eintrittskarten zurückzunehmen oder Geld für vorverkaufte Menüs zu erstatten.
2. Eintrittskarten können sich auch aus zwei Bestandteilen zusammensetzen, sofern eine Veranstaltung mit Menü verkauft wird. Es gelten unterschiedliche Bedingungen für Eintrittskarten und vorverkaufte Menüs:
a. Bei Rückgabe von Eintrittskarten weniger als 1 Monat vor der Veranstaltung werden 90% des Eintrittsgeldes und des Menü- Preises als Gutschein erstattet.
b. Bei Rückgabe von Eintrittskarten weniger als 14Tage vor der Veranstaltung werden 0% des Eintrittsgeldes und 90% des Menüpreises als Gutschein erstattet.
c. Bei Rückgabe von Eintrittskarten weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung werden 0% des Eintrittsgeldes und 50% des Menüpreises als Gutschein erstattet.
d. Bei Rückgabe von Eintrittskarten weniger als 3 Tage vor der Veranstaltung werden 0% des Eintrittsgeldes und 20% des Menüpreises als Gutschein erstattet.
3. Für nicht besuchte Veranstaltungen, für verspätetes Eintreffen sowie für verfallene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
4. In Ausnahmefällen kann es zu Veranstaltungsänderungen oder -ausfällen kommen. Nur in solchen Fällen können Eintrittskarten bis zum Beginn der Vorstellung zurückgegeben bzw. umgetauscht werden.
5. Bei Veranstaltungsabbruch wird, wenn bis dahin weniger als die Hälfte der Vorstellung stattgefunden hat, das Eintrittsgeld gegen Vorlage der Eintrittskarte von der Theaterklause innerhalb einer Woche zurückerstattet.
6. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 12 Brunch
1. Beim Brunch wird durch Eintragung der Reservierung eine Anzahlung in Höhe von 10,- € pro Gast fällig. Für die Anzahlung gelten dieselben Bedingungen wie für Eintrittskarten gemäß §§ 10 und 11.
Sonstiges
§ 13 Hausrecht
1. Das Hausrecht obliegt dem Inhaber. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
2. Gästen kann der Zutritt zum Restaurant verweigert werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass diese stören oder andere Gäste belästigen. Gäste können auch verwiesen werden, wenn diese erst nach dem Platzieren und sogar nach dem Bestellen stören oder andere Gäste belästigen.
3. Der Zutritt kann auch Besuchern verweigert werden, die wiederholt gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen haben.
4. Einen Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Eintrittspreise (z.B. für das Improtheater oder Konzerte) oder der Anzahlung für unseren Brunch haben diese Besucher nicht. Ein Anspruch auf sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatz besteht ebenfalls nicht.
5. Das Rauchen ist in den Räumlichkeiten der Theaterklause nicht gestattet.
§ 14 Fundsachen
1. Gegenstände aller Art, die in den Räumlichkeiten oder auf der Terrasse der Theaterklause gefunden werden, sind beim Personal abzugeben.
§ 15 Haftung
1. Für Schäden jeder Art, die ein Besucher in den Räumlichkeiten der Theaterklause erleidet, haftet die Theaterklause, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt, soweit es um typischerweise vorhersehbare Schäden handelt.
§ 16 Inkrafttreten
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten zum 15.06.2024 in Kraft. Gerichtsstand ist Brandenburg an der Havel. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Theaterklause außer Kraft.
§ 17 Schlussklausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.